Muss ich Vorschüsse an das Gericht oder an den Anwalt leisten?
Das Familiengericht verlangt bei Einreichung der Scheidung einen Gerichtskostenvorschuss von einer Gebühr. Dies bedeutet z.B. in dem oben genannten Fall, es müssen 196,00 EUR an Gerichtskostenvorschuss mit dem Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden. Nur, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe zusteht und das Gericht Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt hat, braucht kein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt werden.
Auch der Rechtsanwalt hat einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses. Sollten Sie mich daher mit Ihrer Online-Scheidung beauftragen, dann würde ich Ihnen mit dem Entwurf des Scheidungsantrages auch eine Vorschussrechnung erstellen, in welcher die zu verauslagenden Gerichtskosten und einen Teil meiner Anwaltskosten enthalten sind. Den anderen Teil der Anwaltskosten rechne ich am Schluss des Verfahrens, also bei Erhalt des Scheidungsurteils mit Ihnen ab.