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Kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden?

Auf den Versorgungsausgleich können die Eheleute verzichten. Allerdings müssen sie hierfür eine notarielle Urkunde, z.B. in der Form eines notariellen Ehevertrages errichtet haben. Es ist jedoch darauf zu achten, dass diese notarielle Urkunde bei Einreichung der Scheidung mindestens ein Jahr alt sein muss.

Ungeachtet der zuvor beschriebenen Möglichkeit kann auch beim Familiengericht auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden. Diesen Verzicht muss aber das Familiengericht genehmigen und diese Genehmigung wird von den Richtern in der Regel nur dann erteilt, wenn die auszugleichenden Rentenanwartschaften gleich hoch sind. Da die Richter dies nicht vorher abschätzen können oder wollen, holt dieser in der Regel auch in diesem Fall die Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern der Eheleute ein. Dies führt dann dazu, dass trotz eines beabsichtigten Verzichts auf den Versorgungsausgleich die Scheidung durch das Familiengericht nicht wesentlich schneller vollzogen werden

Darüber hinaus müssen für die Abgabe der Verzichtserklärung beide Eheleute anwaltlich vertreten sein, da diese Erklärung für die Eheleute nur von Anwälten abgegeben werden darf. Es reicht jedoch aus, dass ein so genannter Terminanwalt, der nur zur Abgabe der Erklärung zum Gericht kommt, die Verzichtserklärung im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens abgibt. Hierdurch entstehen dann geringere Kosten, als wenn ein Ehepartner einen Anwalt beauftragt und dieser auch für das Scheidungsverfahren beauftragt wird.



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