Online Scheidung | Scheidungsanwalt Ralf Becker

Welche Kosten fallen für eine Online-Scheidung an?

Bei einer einverständlichen Ehescheidung können zunächst erhebliche Kosten gespart werden, da nur ein Rechtsanwalt erforderlich ist.

Der Gegenstandswert ("Streitwert") einer Scheidung, der für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten entscheidend ist, wird nach dem dreifachen Nettoeinkommen der beiden Ehepartner berechnet. Der Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens (Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) beträgt in der Regel 1.000,00 EUR.

Verdient also der Ehemann 2.000,00 EUR netto und die Ehefrau 1.000,00 EUR netto, dann errechnet sich ein Gegenstandswert von 9.000,00 EUR (2.000,00 EUR + 1.000,00 EUR x 3 Monate). Sollte auch das Versorgungsausgleichsverfahrens durchgeführt werden, würde dann das Familiengericht einen Streitwert von 10.000,00 EUR festlegen (9.000,00 EUR für das Scheidungsverfahren und 1.000,00 EUR für das Versorgungsausgleichsverfahren).

Bereits hier werde ich versuchen, den Streitwert für Sie zu verringern. Eine Vielzahl von Gerichten ist der Auffassung, dass der oben berechnete Streitwert um bis zu 25 % verringert werden kann, da es sich bei der einverständlichen Scheidung um ein einfaches Verfahren handelt.

Darüber hinaus verringern gemeinsame minderjährige Kinder nochmals den Streitwert um 250,00 EUR pro Kind.

Bei einer unstreitigen Scheidung werde ich daher einen entsprechenden Antrag auf Verringerung des Streitwerts bei dem jeweiligen Gericht stellen. Das letzte Wort hierüber hat dann aber das zuständige Gericht. Es wird im Scheidungstermin den Streitwert festsetzen.

Im oben genannten Beispiel würden bei einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR folgende Anwalts- und Gerichtskosten anfallen:

  • Anwaltskosten inkl. Mehrwertsteuer: 1.469,65 €
  • Gerichtskosten: 392,00 €
  • Summe: 1.861,65 €

Wer zahlt die Scheidung?

Nach der gesetzlichen Regelung werden die Gerichtskosten im Falle der Scheidung halbiert, es zahlt also jeder die Hälfte der Gerichtskosten. Die Anwaltskosten hat jede Partei selbst zu zahlen. Hat nur einer der Ehegatten einen Anwalt beauftragt, dann können die Parteien vereinbaren, dass auch die Anwaltskosten geteilt werden.

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Sollten Sie nicht über genügend eigene Einkünfte verfügen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld nach SGB II oder Sozialhilfe beziehen oder aus anderem Grund nicht in der Lage sein, die Kosten für ein Scheidungsverfahren zu tragen, können Sie sich selbstverständlich mit mir per E-Mail oder per Telefon in Verbindung setzen, um die Voraussetzungen für einen Prozesskostenhilfe-Antrag zu klären.

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